Der Verein Bikers Helpline e. V.



Verantwortlich für die Website www . bikershelpline . de zeichnet Pastor Holger Janke
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 Die Vereinssatzung

 

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein trägt den Namen : Bikers Helpline

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein ist nicht auf Erwerb oder Gewinn ausgerichtet.

2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die bundesweite Einrichtung und Unterhaltung von Betreuungsstellen sowohl für die telefonische als auch persönliche Betreuung von Freunden und Angehörigen von Motorradfahrerinnen und Motorradfahrern, die durch Unfälle verletzt oder getötet wurden.

Über die bundesweit verfügbare Telefonnummer soll Anrufern ein geschultes Helferteam zur Verfügung stehen, das in der Lage ist, mit den speziellen Umständen umzugehen und seelsorgerisch tätig zu werden. Zudem findet die Begleitung seelsorgerisch in Trauerseminaren, verkehrspädagogisch durch Präventivschulung und im Einzelfall durch finanzielle Unterstützung der Betroffenen im Sinne des § 53 Abgabenverordnung (AO) statt. Zur Qualitätssicherung der Betreuung werden für das Helferteam eine Laienseelsorgerschulung und regelmäßige Seelsorgerkonvente angeboten. Die Betreuungsarbeit wird von Vereinsmitgliedern sowie Hilfspersonen des Vereins geleistet. Der Verein ist  Mitglied im Diakonischen Werk Hamburg - Landesverband der Inneren Mission. Der Verein weiß sich dem diakonisch-missionarischen Auftrag des Evangeliums verpflichtet.

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig;  er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Nur soweit als die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können Personen angestellt werden. Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

 

§ 4 - Mitglieder

1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil.

3. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeträge oder Sachleistungen.

 

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, förderndes Mitglied jede natürliche Person oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand zu richten.

2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist entgültig und unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

3. Anträge auf ordentliche Mitgliedschaft sind vom Vorstand dem Beirat zuzuleiten, soweit dieser besteht. Erhebt der Beirat Einspruch, so soll die Aufnahme unterbleiben.

4. Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.

 

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt

- durch den Tod bei natürlichen Personen

- durch Auflösung der juristischen Person

- durch freiwilligen Austritt

- durch Ausschluß

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum jeweiligen Jahreende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

3. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt.

 

§ 7 - Beiträge

Die Höhe eines etwaigen Aufnahmebeitrages sowie der jährlichen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 8 - Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt Vereinseinrichtungen zu benutzen

2. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Stimmberechtigt sind lediglich die ordentlichen Mitglieder, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nur mit schriftlicher Vollmacht, die nur an ein ordentliches Mitglied erteilt werden kann, zulässig.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitgleider haben die Vereinssatzung und Beschlüsse  der Vereinsorgane zu achten. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand mitzuteilen.

 

§ 9 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind :

- die Mitgliederversammlung ( § 10 )

- der Vorstand ( § 11 )

- der Geschäftsführer ( § 12 )

 

§ 10 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung einberufen. Die Einberufung ist wirksam durch Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein vom Mitglied bekanntgegebenen Anschrift.

Der Vorstand kann - er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder hierzu verpflichtet - außerordentliche Mitgliedervesammlungen einberufen.

Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse fertigt der Vorstand, der sich hierzu Dritter bedienen kann, ein Protokoll,  das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern in Abschrift zuzuleiten ist.

2. Die Mitgleiderversammlung ist zuständig für :

- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes ( § 11 )

- Bestimmung der Vereinspolitik und Genehmigung der Projekte im einzelnen

- Entgegennahme der Jahresberichte- und abschlüsse des Vorstandes und dessen Entlastung

- Genehmigung eines Haushaltsplanes

- die Bestimmung des Aufnahmegeldes und der Mitgliedsbeiträge

- Satzungsänderungen

- Auflösung des Vereins.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt, und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neubestellung der jeweiligen Gremien im Amt.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit bzw. ordnungsmäßiger Vertretung mindestens der Hälfte der ordentlichenn Mitglieder.

Ist in einer Mitgliederversammlung nicht die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen oder vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In der Einladung ist dann anzugeben, daß die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlußfähig ist. Zu dieser neuen Mitgiederversammlung kann bereits mit der Einberufung der ersten Mitgliederversammlung eingeladen werden.

Die Migliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung andere Mehrheiten vorsehen. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

Die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist zulässig; hierzu ist eine Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in der Mitgliederversammlung erforderlich.

Beschlüsse der Migliederversammlung könne auch durch schriftliche Befragung aller ordentlichen Mitglieder ohne Zusammentreten der Versammlung im Wege schriftlicher Stimmabgabe erfolgen. In diesem Falle hat der Vorstand angemessene Fristen zur Stimmabgabe über einen Abstimmungspunkt oder mehrere Abstimmungspunkte zu setzen; nach Ablauf dieser Frist wird die Stimme eines ordentlichen Mitgliedes, das nicht abgestimmt hat, der Nichtbeteiligung an der Mitgliederversammlung gleichgestellt. Für Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Mehrheiten wie für die Abstimmung auf Mitgliederversammlungen. Für im schriftlichen Verfahren gefaßte Beschlüsse gelten abgegebene Stimmen als Präsenz in der Mitgliederverammlung.

 

§ 11 - Vorstand

1. Der Vorstand kann bis zu drei Mitglieder haben. Sind mehrere Mitglieder bestellt, so besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister,  der auch Stellvertreter des Vorsitzenden ist und dem Schriftführer. Die letzten beiden Funktionen könne auch von einem Vorstandsmitglied wahrgenommen werden. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein im Sinne von § 26 BGB einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

2. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied gegenüber dem Vorsitzenden ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.

3. Im Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Sollte das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden Veränderungen durch den Vorstandsvorsitzenden alleine und ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und / oder des restlichen Vorstandes vorgenommen werden.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied, aus welchem Grund auch immer, vorzeitig aus, so findet  in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.

 

§ 12 - Geschäftsführer

1. Die Mitgliederversammlung bestellt auf Vorschlag des Vorstandes den Geschäftsführer. Dem Geschäftsführer obliegt die Besorgung der Vereinsgeschäfte. Im Rahmen seiner Geschäftsführung folgt er den durch Vorstand und Beirat gegebenen Richtlinien. Er ist besonderer Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB.

2. Die Verpflichtung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes auf der Grundlage eines dazu abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages.

3. Der Geschäftsführer steht der Geschäftstelle des Vereins vor und setzt die Vereinsaufgaben in die Tat um. Er konzipiert die Projekte im einzelnen und unterbreitet sie dem Vorstand.

 

§ 13 - Der Beirat

1. Der Verein kann einen Beirat berufen. Über seine mögliche Einsetzung entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

2. Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Er hat bis zu fünf Mitglieder. Die Mitglieder des Beirates wählen ihren Vorsitzenden.

3. Die Aufgaben des Beirates bestehen in beratender Mitwirkung bei der Feststellung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins oder bei der Durchführung einzelner Tätigkeitsbereiche.

4. Der Beirat tritt auf Bedarf zusammen, mindestens einmal im Jahr. Beiratssitzungen finden auf Veranlassung des Vorstandsvorsitzenden oder auf Anregung von mindestens zwei Beiratsmitgliedern statt. Der Vorstand und der Geschäftsführer haben das Recht auf Teilnahme an Beiratssitzungen.

 

§ 14 - Finanzierung

Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben insbesondere durch Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen und Spenden.

 

§ 15 - Auflösung des Vereins, Zweckerreichung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen.

2. Bei Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende  Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluß einen anderen Liquidator ( z.B. den bisherigen Generalsekretär des Vereins ).

3. Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Köperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.

4. Im übrigen ist der Zweck des Vereins erreicht, wenn er in eine Stiftung mit gleicher Zielrichtung umgewandelt werden kann. Zu allen hierfür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der hierzu vorzunehmenden Auflösung des Vereins ist der Vorstand zu berufen.